Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Bei Felix liegt ein Fehler nach § 174 III AO für das Veranlagungsjahr 2018 vor. Die reguläre Festsetzungsfrist endete am 31.12.2023, und das Finanzamt entdeckt den Fehler erst im Frühjahr 2025.
Eine Korrektur nach § 174 III AO setzt voraus, dass ein widerstreitiges Verhalten des Steuerpflichtigen vorliegt.
Der § 174 Abs. 3 AO enthält eine eigene gesetzliche Hemmungswirkung für die Festsetzungsfrist.
Für die zeitliche Grenze der Korrektur ist nach § 174 Abs. 3 Satz 2 AO maßgeblich, ob die Festsetzungsfrist für den anderen Steuerbescheid noch läuft.
Die Korrektur eines Fehlers nach § 174 III AO für das Veranlagungsjahr 2018 scheitert an der Festsetzungsverjährung, wenn die reguläre Festsetzungsfrist am 31.12.2023 endete und der Fehler erst im Frühjahr 2025 entdeckt wird.
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