Zivilrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Hof, Streitwert 800,00 EUR. Benno Zech hat den Anspruch ohne Anwalt sofort anerkannt; das Amtsgericht hat ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil erlassen und ihm die Kosten auferlegt. Das Urteil ist am Montag, 22. Dezember 2025 der Geschäftsstelle übergeben und am Montag, 29. Dezember 2025 zugestellt worden. Die Klägerin, eine vorsteuerabzugsberechtigte GmbH, hatte einen Anwalt.
Zech greift die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an, nicht mit der Berufung.
Der Wert seines Beschwerdegegenstands beträgt 201,90 EUR: die Gerichtsgebühr und die Anwaltskosten der Klägerin, beide ohne Umsatzsteuer.
201,90 EUR übersteigen 300 Euro nicht; die sofortige Beschwerde scheitert deshalb an der Wertgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO.
Die zweite Grenze ist verfehlt: 800,00 EUR übersteigen den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht, also sperrt § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde.
Die Beschwerde muss beim Amtsgericht Hof eingehen, weil nur das Ausgangsgericht abhelfen kann; ein Eingang beim Landgericht Hof wahrt die Frist nicht.
Im Beschwerdeverfahren darf Zech erstmals vortragen, die Klägerin habe ihn vor der Klage nie gemahnt.
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