Zivilrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Aschaffenburg. Nach dem Urteil vom 20. Oktober 2026 beantragt Quirin Brandhuber eine vollständige Ausfertigung nach § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnt das am Dienstag, 3. November 2026 ab, weil er schon eine Abschrift habe. Ihr Bescheid wird ihm am Dienstag, 17. November 2026 zugestellt.
Gegen die Ablehnung der Urkundsbeamtin ist nicht die sofortige Beschwerde gegeben, sondern die Erinnerung.
Die Notfrist läuft bis Dienstag, 1. Dezember 2026, und sie beginnt mit der Zustellung des Bescheids.
Über die Erinnerung entscheidet das Oberlandesgericht Bamberg als das dem Landgericht Aschaffenburg übergeordnete Gericht.
Weil § 573 Abs. 1 Satz 3 ZPO auf die Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist, darf Brandhuber sich auch auf § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO stützen.
Bleibt Brandhuber erfolglos, kann er gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige Beschwerde einlegen.
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