Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Bastian wird bei einem Gericht angeklagt, das örtlich eigentlich gar nicht zuständig ist. Sein Verteidiger rügt diesen Fehler jedoch erst im Plädoyer der Hauptverhandlung.
Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens prüft das Gericht seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen.
Das Gericht kann bei festgestellter örtlicher Unzuständigkeit vor Eröffnung einfach an das zuständige Gericht verweisen.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht die örtliche Unzuständigkeit nur noch auf Einwand des Angeklagten aussprechen.
Der Einwand wegen örtlicher Unzuständigkeit kann in der Hauptverhandlung noch bis zum letzten Wort des Angeklagten erhoben werden.
Die sachliche Zuständigkeit ist im Gegensatz zur örtlichen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
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