Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Anton hatte in seiner Steuererklärung Beteiligungseinkünfte vollständig angegeben; das Finanzamt setzte sie im Steuerbescheid nicht an, weil es sie aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung für nicht steuerbar hielt. Anton legt Einspruch ein. Das Finanzamt droht daraufhin eine Verböserung an, woraufhin Anton seinen Einspruch zurücknimmt. Kann das Finanzamt die Steuererhöhung nun noch über andere Korrekturvorschriften durchsetzen?
Die Verböserung kann nach der wirksamen Einspruchsrücknahme noch außerhalb des Einspruchsverfahrens über die allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO geprüft werden.
Eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist zulässig, weil dem Finanzamt die Beteiligungseinkünfte erst nach Steuerfestsetzung bekannt geworden sind.
Eine Berichtigung nach § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) scheidet aus, weil es sich bei der Übersehung der Beteiligungseinkünfte um einen rechtlichen Auslegungsfehler und nicht um ein mechanisches Versehen handelt.
Die Steuerfestsetzung lässt sich dauerhaft nicht mehr korrigieren, wodurch Anton durch die geschickte Einspruchsrücknahme die steuerliche Auswirkung der vergessenen Beteiligungseinkünfte endgültig vermieden hat.
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