Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 3 Aussagen zu beurteilen
Das Finanzamt erlässt gegen Jonas am 20.06.2025 einen ESt-Bescheid 2023 und während der laufenden Einspruchsfrist am 10.07.2025 einen Änderungsbescheid. Jonas legt am 25.07.2025 fristgerecht Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein und rügt neben der Änderung auch Punkte des Ursprungsbescheids.
Der Ausgangsbescheid vom 20.06.2025 war zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids am 10.07.2025 bereits bestandskräftig.
Die Beschränkung des Einspruchs nach § 351 Abs. 1 AO greift ein, da ein Änderungsbescheid ergangen ist.
Eine unbeschränkte Gesamtaufrollung des Falles nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO findet statt, wenn der am 20.06.2025 erlassene ESt-Bescheid 2023 mangels Bestandskraft durch einen während der laufenden Einspruchsfrist am 10.07.2025 erlassenen Änderungsbescheid Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist.
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