· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G hat P bestandskräftig aufgegeben, drei ausgeschlachtete Fahrzeuge von seinem Grundstück zu entfernen, und ein Zwangsgeld von 900 Euro angedroht; die Androhung ist zugestellt und setzt eine Frist bis zum Donnerstag, dem 30. April 2026. Am Montag, dem 20. April 2026, stellt G fest, dass zwei Fahrzeuge abgeholt sind und eines noch steht. Sie mahnt sofort und lässt den vollen Betrag durch ihre Kasse einziehen.
Art. 19 II VwZVG macht die Nichterfüllung zu einer eigenen Voraussetzung, nicht zu einer Selbstverständlichkeit.
Weil P am 20. April 2026 noch nicht vollständig erfüllt hatte, durfte G das Zwangsgeld einziehen.
Am 20. April 2026 fehlte es außerdem an der Fälligkeit der Zwangsgeldforderung.
Der eingezogene Betrag ist zu erstatten, und darüber entscheidet nicht die Kasse, sondern die Anordnungsbehörde.
Weil P zwei der drei Fahrzeuge entfernt hat, ist die Vollstreckung insgesamt unzulässig geworden.
Der Vollstreckungsschuldner ist zugleich der Kostenschuldner des Verfahrens — und bleibt es, wenn eine andere Behörde vollstreckt.
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