· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G hat P bestandskräftig untersagt, sein Grundstück als Abstellplatz für Baumaschinen zu nutzen. Mit gesondertem Bescheid droht sie in Ziffer 1 ein Zwangsgeld von 3 000 Euro an und setzt in Ziffer 2 eine Gebühr von 75 Euro sowie Auslagen von 4,11 Euro fest. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält der Bescheid nicht. P erhebt Anfechtungsklage; sein Bevollmächtigter R beantragt beim Verwaltungsgericht, „die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen“, und rügt die fehlende Begründung nach § 80 III 1 VwGO. Eine Vollstreckung steht unmittelbar bevor.
Art. 21a VwZVG hat zwei Sätze, und Satz 2 verweist nur auf § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO.
Der Antrag des R ist richtig gefasst: Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen.
Die Rüge des R trägt: Ohne Begründung nach § 80 III 1 VwGO ist die sofortige Vollziehbarkeit nicht wirksam eingetreten.
Die Ermächtigung für Art. 21a S. 1 VwZVG ist § 80 II 1 Nr. 3 VwGO, nicht § 80 II 2 VwGO.
Auch für die Kostenziffer ist § 80 VI VwGO nicht zu prüfen, weil Art. 21a S. 2 VwZVG ihn nicht in Bezug nimmt.
Ist das Zwangsgeld bereits beigetrieben, gehört ein zweiter Antrag dazu.
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