Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
A hat dem Bankhaus C zur Sicherung eines Darlehens zwei Spritzgießmaschinen übereignet; sie stehen in ihrer Halle. Nach zwei ausgebliebenen Raten — offen sind noch 120.000 € — holt C die Maschinen ab und verkauft sie noch am selben Tag ohne Ankündigung und ohne zweites Angebot für zusammen 90.000 € an einen Aufkäufer. Der Marktwert von 260.000 € steht in Cs eigenem Bewertungsgutachten.
Der Verkauf an den Aufkäufer ist unwirksam, weil das Bankhaus C dabei pflichtwidrig gehandelt hat.
Die Verwertung des Sicherungsguts richtet sich unmittelbar nach den Pfandrechtsvorschriften der §§ 1228 ff. BGB.
Das Bankhaus C schuldet den Unterschied zwischen erzieltem und erzielbarem Erlös nach § 280 I BGB.
C muss sich 260.000 € anrechnen lassen und schuldet A nach Abzug seiner Restforderung 140.000 €.
Hätte ein Gläubiger As die Maschinen vor dem Sicherungsfall gepfändet, könnte C nach § 771 ZPO widersprechen.
Hätte ein Gläubiger des Bankhauses C gepfändet, könnte A auch nach Eintritt der Verwertungsreife widersprechen.
Hatte A ihre Forderungen still an C abgetreten und zahlt ein Kunde nach dem Widerruf der Einziehungsermächtigung weiter an A, wird er frei.
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