Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Am 9. Januar tritt Installateur I dem Bankhaus C „sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen“ ab; eine Einschränkung zugunsten von Warenlieferanten fehlt, und C weiß aus eigener Branchenanalyse, dass hier durchweg unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Am 3. Juni nimmt I die Bedingungen von G an: Vorbehalt, Ermächtigung, Vorausabtretung. Im August liefert G Ware; I verkauft sie weiter und stellt seine Zahlungen ein.
Bei konkurrierenden Vorausabtretungen entscheidet der Zeitpunkt der Abtretungserklärung, nicht der Zeitpunkt, in dem die Forderung entsteht.
Das Bankhaus C ist deshalb Inhaberin der Forderung aus dem Weiterverkauf im August geworden.
Eine Globalzession kann nach § 138 I BGB sittenwidrig sein, obwohl sie ein übliches Sicherungsmittel ist.
Die Nichtigkeit erfasst die Globalzession vom 9. Januar in ihrem gesamten Umfang und nicht nur teilweise.
Eine bloß schuldrechtliche Zusage Cs, vorbehaltsbelastete Forderungen auf Verlangen freizugeben, räumt den Vorwurf des Vertragsbruchs aus.
Hätte I die Forderungen einem Factor endgültig und ohne Rückgriff für 96 Prozent verkauft, griffe § 138 I BGB nicht.
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