Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Frau K. arbeitet als Alleinerziehende in der Frühschicht und wird vom Arbeitgeber ohne vorherige Prüfung von Alternativen plötzlich in die Dauernachtschicht eingeteilt. Der Arbeitsvertrag enthält hierzu keine feste Arbeitszeit, aber eine Schichtklausel.
Der Arbeitgeber durfte die zeitliche Lage der Arbeit grundsätzlich im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmen.
Die Ausübung des Weisungsrechts steht im freien, unüberprüfbaren Ermessen des Arbeitgebers.
Bei der Prüfung des billigen Ermessens sind die familiären Belange von Frau K., insbesondere die fehlende nächtliche Kinderbetreuung, als gewichtige Interessen zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass andere Kollegen freiwillig die Nachtschicht übernehmen würden und der Arbeitgeber diese Alternative nicht prüfte, ist für die Rechtmäßigkeit der Weisung unerheblich.
Die Zuweisung einer Dauernachtschicht an eine alleinerziehende Arbeitnehmerin in der Frühschicht ohne vorherige Prüfung von Alternativen entspricht mangels billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 GewO nicht billigem Ermessen, weshalb die Schichtzuweisung unwirksam ist und von ihr nicht geleistet werden muss.
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