Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Ansbach, Az. 2 O 96/26. Gegen die Mandantin Hedwig Straubinger ist im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil über 18.000,00 EUR ergangen; die Zustellungsakte ist vollständig. Der Einspruch war erfolgreich, die Klage wird abgewiesen. Die Mandantin fragt, ob sie jetzt gar nichts mehr zahlt.
Sie zahlt doch etwas: Die durch ihre Säumnis veranlassten Kosten treffen sie auch dann, wenn das neue Urteil das Versäumnisurteil aufhebt.
Die Fundstelle dafür ist § 344 Abs. 1 ZPO; Absatz 2 regelt den Fall des unbegründeten Widerspruchs.
Die Säumniskosten sind hier im Wesentlichen eine halbe Terminsgebühr des Klägervertreters — 408,50 EUR netto.
§ 344 ZPO greift allerdings nur, wenn der Einspruch ohne Erfolg bleibt; wird das Versäumnisurteil aufgehoben, fällt die Vorschrift weg.
Das neue Urteil hebt das Versäumnisurteil auf und weist die Klage ab — beides, weil § 343 ZPO zwei Sätze hat.
Ob die Mandantin die 408,50 EUR wirklich trägt, entscheidet dieselbe Frage, an der auch der Einstellungsantrag hängt.
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