Gewonnen — und trotzdem vierhundert Euro getragen

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Landgericht Ansbach, Az. 2 O 96/26. Gegen die Mandantin Hedwig Straubinger ist im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil über 18.000,00 EUR ergangen; die Zustellungsakte ist vollständig. Der Einspruch war erfolgreich, die Klage wird abgewiesen. Die Mandantin fragt, ob sie jetzt gar nichts mehr zahlt.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Sie zahlt doch etwas: Die durch ihre Säumnis veranlassten Kosten treffen sie auch dann, wenn das neue Urteil das Versäumnisurteil aufhebt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Fundstelle dafür ist § 344 Abs. 1 ZPO; Absatz 2 regelt den Fall des unbegründeten Widerspruchs.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Säumniskosten sind hier im Wesentlichen eine halbe Terminsgebühr des Klägervertreters — 408,50 EUR netto.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 344 ZPO greift allerdings nur, wenn der Einspruch ohne Erfolg bleibt; wird das Versäumnisurteil aufgehoben, fällt die Vorschrift weg.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das neue Urteil hebt das Versäumnisurteil auf und weist die Klage ab — beides, weil § 343 ZPO zwei Sätze hat.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ob die Mandantin die 408,50 EUR wirklich trägt, entscheidet dieselbe Frage, an der auch der Einstellungsantrag hängt.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.

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