Geänderte Rechtslage; § 49 II VwVfG vs. § 131 II AO (Streitfall)

Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 3 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Theo erhielt 2020 eine Verlustbescheinigung nach altem Recht. Im Januar 2025 ändert sich die Rechtslage, nach neuem Recht wäre die Bescheinigung nicht mehr zulässig. Die Frage ist, ob ein Widerruf der Bescheinigung möglich ist. Theo hat noch keinen Gebrauch von der Vergünstigung gemacht und noch keine Leistung aufgrund des Verwaltungsakts erhalten.

  1. Aussage 1 von 3 · Richtig oder falsch?

    Ein Widerruf der Verlustbescheinigung ist nach § 49 II 1 Nr. 4 VwVfG möglich, wenn das Finanzamt aufgrund geänderter Rechtsvorschriften berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen.

  2. Aussage 2 von 3 · Richtig oder falsch?

    Die AO enthält einen Widerrufsgrund für geänderte Rechtsvorschriften in § 131 II AO.

  3. Aussage 3 von 3 · Richtig oder falsch?

    Ein Widerruf der Verlustbescheinigung nach § 131 II AO ist allein wegen der Gesetzesänderung möglich.

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