Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Der Gemeinderat hat die Sondernutzungssachen einem beschließenden Ausschuss übertragen. In dessen Sitzung vom 5. Mai 2026 sind von elf Mitgliedern fünf anwesend; einstimmig wird die auf Widerruf erteilte Erlaubnis des W für seinen Verkaufsanhänger widerrufen. Der erste Bürgermeister unterzeichnet. Die Gründe bestehen aus einem Satz: „Der Anhänger ist im Ortsbild nicht mehr erwünscht.“ W klagt.
Der Ausschuss war nicht beschlussfähig, und die Vorschrift, die das sagt, gilt für ihn nur über eine Verweisung.
Ein Verwaltungsakt, der auf einem Beschluss eines nicht beschlussfähigen Gremiums beruht, ist nichtig.
Geheilt wird der Fehler durch einen nachträglichen Beschluss — und die Gemeindeordnung hält für den zweiten Anlauf ein eigenes Werkzeug bereit.
Der eine Satz in den Gründen genügt nicht — und auch dieser Fehler steht in der Liste des Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG.
Die beiden übrigen Nummern des Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG betreffen den fehlenden Antrag und die fehlende Mitwirkung einer anderen Behörde — mehr als fünf Fälle gibt es nicht.
Fehlte es zusätzlich an jeder Ermessenserwägung, ließe sich auch das über Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nachholen.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht I weiterlesen.
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