Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
R ist durch bestandskräftigen Bescheid vom 8. September 2025 verpflichtet, eine Halle von Altreifen zu räumen; das angedrohte Zwangsgeld von 5.000 Euro ist beigetrieben, geräumt hat R nicht. Die Behörde droht am 4. Mai 2026 die Ersatzvornahme an, lässt die Reifen im Juni abfahren und fordert mit Bescheid vom 3. August 2026 die Kosten von 18.400 Euro. Angehört hat sie vor keinem der beiden Bescheide.
Vor der Androhung der Ersatzvornahme musste die Behörde nicht anhören — und die Ausnahme, die das trägt, steht ganz am Ende der Nummernreihe.
Auch wo die Ausnahme trägt, schuldet die Behörde zwei Sätze: Das Absehen steht im Ermessen.
Der Kostenbescheid vom 3. August 2026 fällt ebenfalls unter Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG; er gehört zur Vollstreckung.
Weil Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG fünf Nummern aufzählt, ist die Aufzählung abschließend; ein nicht genannter Fall trägt das Absehen nicht.
Wo die Zeit knapp ist, hilft notfalls Art. 28 Abs. 3 BayVwVfG als Auffangvorschrift weiter.
Das Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid nennt die Tatsachen, die Absicht und eine Frist — und lässt das Ergebnis offen.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht I weiterlesen.
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