Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
L will einen Ausschankwagen auf einem Platz aufstellen, der zu einer Gemeindestraße gehört und unmittelbar an der Gemeindegrenze liegt. Sie beantragt die Sondernutzungserlaubnis bei der Gemeinde, in der sie wohnt; diese hält den Platz für ihr Gebiet und erteilt die Erlaubnis für zwei Jahre. Tatsächlich liegt er auf dem Gebiet der Nachbargemeinde. Zwei Jahre später fordert diese L zur Räumung auf.
Örtlich zuständig war die Nachbargemeinde, und die Vorschrift, die das anordnet, hat zwei Anknüpfungspunkte.
Über die örtliche Unzuständigkeit ist damit entschieden: Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG nimmt ihr die Nichtigkeitsfolge.
Der Bescheid ist nichtig, und zwar über die zweite Variante der Nummer 3 — nicht über die erste.
L hat in diesen zwei Jahren nie eine Erlaubnis gehabt; die abgelaufene Klagefrist der Nachbargemeinde hilft ihr nicht.
Die örtliche Unzuständigkeit ist jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil die Nachbargemeinde ebenso entschieden hätte.
Feststellen darf die Nichtigkeit auch die Nachbargemeinde — sie muss L nicht auf die erteilende Gemeinde verweisen.
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