Der Platz liegt in der Nachbargemeinde

Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

L will einen Ausschankwagen auf einem Platz aufstellen, der zu einer Gemeindestraße gehört und unmittelbar an der Gemeindegrenze liegt. Sie beantragt die Sondernutzungserlaubnis bei der Gemeinde, in der sie wohnt; diese hält den Platz für ihr Gebiet und erteilt die Erlaubnis für zwei Jahre. Tatsächlich liegt er auf dem Gebiet der Nachbargemeinde. Zwei Jahre später fordert diese L zur Räumung auf.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Örtlich zuständig war die Nachbargemeinde, und die Vorschrift, die das anordnet, hat zwei Anknüpfungspunkte.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Über die örtliche Unzuständigkeit ist damit entschieden: Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG nimmt ihr die Nichtigkeitsfolge.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Bescheid ist nichtig, und zwar über die zweite Variante der Nummer 3 — nicht über die erste.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    L hat in diesen zwei Jahren nie eine Erlaubnis gehabt; die abgelaufene Klagefrist der Nachbargemeinde hilft ihr nicht.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die örtliche Unzuständigkeit ist jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil die Nachbargemeinde ebenso entschieden hätte.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Feststellen darf die Nichtigkeit auch die Nachbargemeinde — sie muss L nicht auf die erteilende Gemeinde verweisen.

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