Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Strafrichter steht A wegen eines Diebstahls vom 8. Januar 2026: ein Mobiltelefon für 640 Euro. Verhandelt und verkündet wird am 5. Februar 2026, verhängt werden 70 Tagessätze zu je 30 Euro. Der Entwurf des Referendars ist ein Blatt: überschrieben mit „Urteil“, darunter sofort „Die Angeklagte hat sich des Diebstahls gemäß § 242 I StGB schuldig gemacht“, dann die Feststellungen und die Unterschrift.
Dem Entwurf fehlen vier der fünf Bestandteile eines Strafurteils, und jeder von ihnen hat seine eigene Vorschrift.
Die Reihenfolge der fünf Teile ist Gewohnheit; entscheidend ist allein, dass keiner von ihnen fehlt.
Der Zusatz „gemäß § 242 I StGB“ im Schuldspruch schadet nicht, weil § 242 I StGB ohnehin in die Liste gehört.
Das vollständige Gerüst sieht so aus, und jeder der fünf Teile steht dort, wohin seine Vorschrift ihn stellt.
Immerhin der fünfte Bestandteil ist gewahrt: Beim Strafrichter genügt eine Unterschrift, beim Schöffengericht müssten auch die Schöffen unterschreiben.
Welcher Absatz des § 267 StPO die Gründe trägt, hängt vom Ausgang ab — und die Maßregeln stehen nicht dort, wo man sie zuerst sucht.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht V weiterlesen.
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