Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht steht A wegen Betruges und Urkundenfälschung. Verhandelt wird am 2. und am 9. Juni 2026; am zweiten Tag ergeht das Urteil. Mitgewirkt haben R als Vorsitzende, die Schöffen S1 und S2, St als Sitzungsvertreter, V als Verteidigerin und U als Urkundsbeamtin. Der Entwurf des Rubrums nennt R, St und V; dazu ist der Staatsanwalt aufgeführt, der die Anklage gefertigt hat.
§ 275 III StPO verlangt fünf Gruppen und ein Datum — der Angeklagte kommt in der Aufzählung nicht vor.
Der Staatsanwalt, der die Anklage gefertigt hat, gehört in das Rubrum, weil er das Verfahren betrieben hat.
Obwohl § 275 III StPO ihn nicht nennt, wird der Angeklagte im Rubrum aufgeführt, und zwar mit einem festen Datensatz.
Die Schöffen fehlen im Entwurf zu Recht: Sie unterschreiben das Urteil nicht und erscheinen deshalb auch im Kopf nicht.
Auf die Angabe der Urkundsbeamtin kann verzichtet werden, weil das Protokoll sie ohnehin ausweist und ihr Name dort nachzulesen ist.
Spruchkörper, Nebenkläger und ein hinzugezogener Dolmetscher gehören nicht zu den fünf Gruppen, schaden im Kopf aber nicht.
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