Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht wird an drei Tagen verhandelt: am 13., am 20. und am 27. Januar 2026. Am dritten Tag wird das Urteil verkündet. Der Vorsitzende diktiert die Gründe Ende Februar, unterschreibt am Freitag, dem 27. Februar 2026, und legt das Urteil in sein Ausgangsfach. Die Geschäftsstelle holt es ab und vermerkt den Eingang am Mittwoch, dem 4. März 2026.
§ 275 I 1 StPO verlangt Unverzüglichkeit, § 275 I 2 StPO setzt die äußerste Grenze — hier fünf Wochen.
Weil der Vorsitzende am 27. Februar 2026 unterschrieben hat, ist die Frist gewahrt: Mit der Unterschrift ist das Urteil fertig.
Wäre an einem vierten Tag verhandelt worden, hätte die Frist sieben Wochen betragen und der Eingang am 4. März 2026 wäre rechtzeitig gewesen.
Hat die Hauptverhandlung an zehn Tagen stattgefunden, beträgt die Absetzungsfrist neun Wochen.
Bei der Zahl der Hauptverhandlungstage, von der die Länge der Frist abhängt, zählt der Verkündungstag mit.
Nach oben ist die Staffel offen: Eine Höchstgrenze der Absetzungsfrist kennt § 275 I 2 StPO nicht, so lange die Hauptverhandlung auch dauert.
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