Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer verurteilt A am 24. September 2026 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Den Mitangeklagten B, einen Amtsträger, verurteilt sie wegen Bestechlichkeit zu einem Jahr und sechs Monaten; die Staatsanwaltschaft beantragt, ihm die Amtsfähigkeit abzuerkennen. Der Entwurf enthält für beide je eine Tenorziffer über den Verlust der Amtsfähigkeit für fünf Jahre.
Bei A ist die Ziffer zu streichen, weil die Folge ohnehin eintritt.
Bei B trägt die Ziffer ebenfalls nicht, weil § 45 I StGB ein Verbrechen und ein Jahr verlangt.
Bei B gehört die Aberkennung in den Tenor, und sein Amt verliert er ohne weiteren Ausspruch.
Die fünf Jahre bei A laufen ab der Rechtskraft des Urteils.
Wird A der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf erlassen, zählt die Bewährungszeit für die Frist mit.
Vor Ablauf der fünf Jahre kann A die verlorene Fähigkeit zurückerhalten, frühestens aber nach der Hälfte.
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