Strafrecht VI · Rechtsmittel · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A und B am Donnerstag, dem 7. Mai 2026, wegen Bandendiebstahls verurteilt. A war anwesend; B hatte sich nach dem Schluss der Beweisaufnahme entfernt, ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht war nicht da. Das Urteil wird B am Montag, dem 8. Juni 2026, und seinem Verteidiger W am Donnerstag, dem 11. Juni 2026, zugestellt. Für A will seine Verteidigerin V per Telefax einlegen.
Für A endet die Einlegungsfrist mit Ablauf des Donnerstags, des 14. Mai 2026 — eine Woche nach der Verkündung.
Die Rechnung steht ausgeschrieben in fünf Zeilen, und die vorletzte ist die, die am häufigsten fehlt.
Für B beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils an ihn selbst, also am Montag, dem 8. Juni 2026.
§ 37 II StPO verlängert die Frist ausnahmslos bis zur zuletzt bewirkten Zustellung; darauf kann man sich verlassen.
Das Telefax der V wahrt die Frist für A nicht, auch wenn es am 15. Mai 2026 vor Mitternacht ankommt.
Inhaltlich verlangt die Einlegung wenig; wer sie beim falschen Gericht anbringt, verliert trotzdem.
Wenige Zeilen lang ist die Revisionsschrift ausgeschrieben, und eine Begründung enthält sie nicht.
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