Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A wegen Raubes zu vier Jahren verurteilt; V hat Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft hat Verwerfung nach § 349 II StPO beantragt. Der Senat hält den Strafausspruch einstimmig für rechtsfehlerhaft. Im Verfahren gegen B, der in Untersuchungshaft sitzt, hat allein die Staatsanwaltschaft zuungunsten Revision eingelegt; auch dort ist der Senat einig.
Der entgegenstehende Antrag der Staatsanwaltschaft hindert den Senat nicht.
Für B ist derselbe Weg versperrt, und zwar unabhängig davon, wie einig der Senat ist.
Anders als der Verwerfungsbeschluss wird der Aufhebungsbeschluss begründet.
Kommt es im Verfahren gegen B zur Hauptverhandlung, ist er vorzuführen, weil er nicht auf freiem Fuß ist.
Die Revisionshauptverhandlung beginnt nicht mit dem Vortrag der Beteiligten.
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