Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Auf die Berufung des A hat die kleine Strafkammer ihn wegen Diebstahls in zwei Fällen zu Einzelstrafen von sechs und fünf Monaten und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Strafschärfend hat sie gewertet, dass es A darauf ankam, sich die Sachen zuzueignen. Zur Gesamtstrafe schreibt sie nur, die Einzelstrafen seien „maßvoll zusammenzuziehen“ gewesen.
Ein Zumessungsfehler zwingt nicht in jedem Fall zur Aufhebung.
Hätte die Kammer den Strafrahmen falsch bestimmt, käme § 354 Ia 1 StPO erst recht in Betracht — der Fehler läge dann ebenfalls nur bei den Rechtsfolgen.
Herabsetzen darf der Senat die Strafe nur, wenn jemand es beantragt.
Für den Fehler bei der Gesamtstrafe gibt es einen Weg, der die neue Hauptverhandlung erspart.
Wird das Berufungsurteil aufgehoben, geht die Sache an das Amtsgericht zurück, dessen Urteil die Kammer überprüft hatte.
Von der Zurückverweisung an ein Gericht gleicher Ordnung kennt das Gesetz zwei Abweichungen.
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