Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Anton legt am 05.09.2025 per einfacher E-Mail (ohne elektronische Signatur) Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid ein, nachdem das Finanzamt zuvor im Briefkopf eine E-Mail-Adresse angegeben hatte.
Ein Einspruch nach der Abgabenordnung kann grundsätzlich auch auf elektronischem Weg eingereicht werden.
Das Finanzamt hat durch die Angabe seiner E-Mail-Adresse auf dem Bescheid konkludent den Zugang für einfache E-Mails eröffnet.
Für die per E-Mail eingelegte Steuererklärung oder den Einspruch ist zwingend immer eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Der Einspruch ist unzulässig, da eine einfache E-Mail den Mindestinhalt nach § 357 Abs. 1 Satz 2 AO niemals erfüllen kann.
Der Einspruch von Anton wurde somit formgerecht eingelegt.
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