Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K verlangt 19.400,00 EUR Werklohn. Im Termin am Mittwoch, dem 22. April 2026, legt K erstmals ein Aufmaß vor; B erklärt, dazu könne er sich nicht äußern, stellt aber keinen Antrag. Die Verhandlung wird geschlossen. Am 28. April 2026 geht ein Schriftsatz des B ein: Erwiderung auf das Aufmaß, erstmals die Verjährungseinrede und die Mitteilung einer Zahlung von 6.000,00 EUR am 24. April 2026, die K bestätigt.
Der Schriftsatz vom 28. April 2026 ist im Ausgangspunkt gesperrt, soweit er Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält.
§ 296a Satz 2 ZPO nimmt zwei Wege von der Sperre aus: die Wiedereröffnung nach § 156 ZPO und den Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO.
Weil K das Aufmaß erst im Termin vorgelegt hat, war dem B von Amts wegen eine Schriftsatzfrist einzuräumen; seine Erwiderung ist deshalb nach § 283 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen.
Die erstmals in dem Schriftsatz vom 28. April 2026 erhobene Verjährungseinrede bleibt außer Betracht.
Wegen der unstreitigen Zahlung vom 24. April 2026 ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, und zwar zwingend.
Die drei Teile des Schriftsatzes werden in einer festen Reihenfolge geprüft, und § 296a Satz 1 ZPO steht darin ganz am Ende.
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