Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · Assessorkern
E ordnet 1998 an, das Verlagshaus dürfe niemals geteilt werden, solange ein Abkömmling von ihm lebt; er stirbt im Juni 2000. Erben sind seine drei Kinder. 2026 will die hoch verschuldete Tochter K1 aussteigen; ein Gläubiger hat ihren Erbteil bereits pfänden lassen.
Die Anordnung ist im Jahr 2026 ohnehin unwirksam, weil seit ihrer Errichtung dreißig Jahre verstrichen sind (§ 2044 II 1 BGB).
K1 kommt gleichwohl heraus, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2044 I 2 BGB i. V. m. § 749 II 1 BGB).
Der Gläubiger kann die Aufhebung der Gemeinschaft unabhängig vom Willen der K1 betreiben (§ 751 S. 2 BGB).
Der Teilungsausschluss wirkt gegen den Erwerber eines Erbteils auch ohne Eintragung im Grundbuch (§ 1010 I BGB).
Ohne die Anordnung könnte jeder Miterbe die Auseinandersetzung jederzeit und ohne Grund verlangen (§ 2042 I BGB).
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