Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · streitig · BGH, 25.05.16
E und W setzen sich 2011 gegenseitig zu Alleinerben ein; Schlusserben sind K1 und K2, die Kinder der W aus erster Ehe. W stirbt 2022, E nimmt die Erbschaft an. Am 17.03.2026 heiratet E seine Lebensgefährtin T und lässt am 08.05.2026 die Anfechtung notariell beurkunden.
Nach dem Tod der W kann E seine bindend gewordenen Verfügungen analog §§ 2281 ff. BGB anfechten.
Die Heirat mit T begründet den Anfechtungsgrund des § 2079 S. 1 BGB analog.
E muss die Anfechtung gegenüber K1 und K2 erklären (§ 2281 II 1 BGB analog).
Die Jahresfrist des § 2283 I BGB analog begann bereits mit dem Tod der W im Jahr 2022.
Mit der wirksamen Anfechtung entfällt zugleich die wechselbezügliche Verfügung der W (§ 2270 I BGB).
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