Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Arbeitsgericht Augsburg, 7 Ca 1502/27. Gegen die im streitigen Termin säumige Lechfeld Metallbau GmbH ergeht ein Versäumnisurteil über 4.310,00 EUR; es wird ihr am Montag, dem 25. Oktober 2027, zugestellt, der Hinweis ist beigefügt. Der Einspruchsschriftsatz ihrer Anwältin geht am Dienstag, dem 2. November 2027, beim Arbeitsgericht ein und beruft sich auf „§ 59 Abs. 1 ArbGG“.
Die Einspruchsfrist beträgt hier eine Woche und ist eine Notfrist; auf die zwei Wochen des § 339 Abs. 1 ZPO kommt es nicht an.
Der Schriftsatz beruft sich zu Recht auf „§ 59 Abs. 1 ArbGG“; dort steht die Einspruchsfrist des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
Der Einspruch ist rechtzeitig: Die Woche endete am Montag, dem 1. November 2027, und § 222 Abs. 2 ZPO schiebt auf den 2. November 2027.
Die Beklagte hätte den Einspruch auch selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können; ein Anwalt ist im ersten Rechtszug nicht nötig.
Der Hinweis auf den Einspruch war der Beklagten zugleich mit der Zustellung des Urteils und schriftlich zu erteilen.
Bleibt die Beklagte auch im Einspruchstermin säumig, steht ihr gegen das zweite Versäumnisurteil wieder der Einspruch zu, weil § 59 ArbGG ihn allgemein eröffnet.
Der zulässige Einspruch beseitigt das Versäumnisurteil; der Prozess beginnt von vorn, und im späteren Tenor taucht das Versäumnisurteil nicht mehr auf.
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