Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer steht A. Er ist am 3. Februar 2026 über ein Kellerfenster in ein bewohntes Einfamilienhaus eingestiegen und hat Schmuck im Wert von 6.000 Euro mitgenommen; das Haus ist die dauerhaft genutzte Wohnung der Geschädigten. Die Kammer bejaht § 244 I Nr. 3, IV StGB. Der Entwurf lautet: „Der Angeklagte ist schuldig des schweren Diebstahls.“
§ 260 IV 2 StPO ist eine Sollvorschrift; sie liefert das Wort, nicht den Inhalt — und sie gibt den Regelfall vor, nicht die einzige Möglichkeit.
Trägt eine Vorschrift eine Sammelüberschrift, wird sie vollständig übernommen — § 260 IV 2 StPO verweist auf die Überschrift, nicht auf einen Teil von ihr.
„Schwerer Diebstahl“ trägt gleichwohl: § 244 StGB ist die Qualifikation des Diebstahls, und bei § 250 StGB heißt die Tat ja auch schwerer Raub.
Wo es keine brauchbare Überschrift gibt — im Nebenstrafrecht der Regelfall —, wird die Tat umschrieben, und zwar mit den Merkmalen, die den Tatbestand tragen.
Bei § 30 II StGB genügt „schuldig der Verabredung zu einem Verbrechen“ nicht; das verabredete Verbrechen ist zu benennen.
Steht fest, dass A entweder gestohlen oder gehehlt hat, und lässt sich nicht klären welches, bildet die Formel beides mit einem Wort ab.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht V weiterlesen.
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