Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Thekla setzt 2004 ihren Sohn Reimund zum Vorerben und ihre drei Töchter zu gleichen Teilen zu Nacherbinnen ein; ausdrücklich bestimmt sie: „Fällt eine meiner Töchter weg, treten die übrigen Nacherbinnen an ihre Stelle.“ Thekla stirbt 2010, die Tochter Almut 2019 – sie hinterlässt ihren Ehemann als Alleinerben und zwei Kinder. Als Reimund 2027 stirbt, beantragen Almuts Kinder einen Teilerbschein über je 1/6.
Weil Almut nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall gestorben ist, geht ihr Anwartschaftsrecht zwingend auf ihre Erben über.
Die ausdrückliche Anordnung, dass beim Wegfall einer Tochter die übrigen Nacherbinnen an deren Stelle treten, ist eine Ersatznacherbenberufung.
Diese Ersatznacherbenberufung spricht für einen entgegenstehenden Erblasserwillen und schließt die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts aus.
Selbst wenn man die Vererblichkeit annähme, stünde das Anwartschaftsrecht Almuts Kindern zu.
§ 2069 BGB verhilft Almuts Kindern hier zur Nacherbenstellung.
Nacherbinnen sind die beiden überlebenden Schwestern Almuts.
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