Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K kehrt aus der Elternzeit zu S zurück, wo sie seit sechs Jahren als Disponentin arbeitet; S beschäftigt 140 Arbeitnehmer. Drei Wochen später kündigt der Geschäftsführer ordentlich: Mit einem Kleinkind zu Hause funktioniere der Schichtbetrieb nicht. K klagt binnen zwei Wochen und verlangt schriftlich eine Entschädigung.
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar (§ 1 I KSchG, § 23 I 3 KSchG).
Über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet nicht § 7 I AGG iVm § 134 BGB (§ 2 IV AGG).
Die Wertungen des Gleichbehandlungsgesetzes bleiben für die Kündigung der K ohne Bedeutung (§ 2 IV AGG, § 1 II 1 KSchG).
Die Kündigung der K ist durch Gründe in der Person der K sozial gerechtfertigt (§ 1 II 1 KSchG).
Der Entschädigungsanspruch aus § 15 II 1 AGG wird von der Sperre nicht erfasst (§ 2 IV AGG).
Die Zweimonatsfrist beginnt hier mit Ks Kenntnis von der Benachteiligung (§ 15 IV 2 AGG, § 15 IV 1 AGG).
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