Die Sperre des § 2 IV AGG und ihre Reichweite

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

K kehrt aus der Elternzeit zu S zurück, wo sie seit sechs Jahren als Disponentin arbeitet; S beschäftigt 140 Arbeitnehmer. Drei Wochen später kündigt der Geschäftsführer ordentlich: Mit einem Kleinkind zu Hause funktioniere der Schichtbetrieb nicht. K klagt binnen zwei Wochen und verlangt schriftlich eine Entschädigung.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auf das Arbeitsverhältnis ist der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar (§ 1 I KSchG, § 23 I 3 KSchG).

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet nicht § 7 I AGG iVm § 134 BGB (§ 2 IV AGG).

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Wertungen des Gleichbehandlungsgesetzes bleiben für die Kündigung der K ohne Bedeutung (§ 2 IV AGG, § 1 II 1 KSchG).

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Kündigung der K ist durch Gründe in der Person der K sozial gerechtfertigt (§ 1 II 1 KSchG).

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Entschädigungsanspruch aus § 15 II 1 AGG wird von der Sperre nicht erfasst (§ 2 IV AGG).

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Zweimonatsfrist beginnt hier mit Ks Kenntnis von der Benachteiligung (§ 15 IV 2 AGG, § 15 IV 1 AGG).

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen weiterlesen.

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