Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Assessorkern · Formalien
E, 79, setzt im Erbvertrag seine Nichte T vertragsmäßig zur Alleinerbin ein; sie verpflichtet sich, ihm monatlich 900 € zu zahlen und ihn zu versorgen. Drei Jahre später heben beide diese Pflicht privatschriftlich auf. E bereut nun den ganzen Vertrag.
Die privatschriftliche Aufhebung der Zahlungspflicht eröffnet E das gesetzliche Rücktrittsrecht des § 2295 BGB.
Hätte T die Rente lediglich nicht mehr gezahlt, trüge § 2295 BGB den Rücktritt ebenso.
Die Aufhebung der Zahlungspflicht ist ein Geschäft unter Lebenden; die Form des § 2276 BGB war dafür nicht einzuhalten.
E muss den Rücktritt persönlich gegenüber T erklären und notariell beurkunden lassen (§ 2296 I, II BGB).
Einvernehmlich könnten E und T den Erbvertrag nur zu Lebzeiten beider aufheben, persönlich und formgebunden (§ 2290 I 2, II, III BGB).
Ts Erbeinsetzung ließe sich auch durch Testament mit notariell beurkundeter Zustimmung aufheben (§ 2291 BGB).
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