Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
W lässt sich von dem Neurochirurgen B an der Bandscheibe operieren. B arbeitet technisch einwandfrei; gleichwohl verwirklicht sich ein bekanntes Risiko von einem zu zweihundert, und W behält eine dauerhafte Fußheberschwäche. Über dieses Risiko und über die von ihm erwähnte konservative Behandlung hat B nicht gesprochen.
Ein Behandlungsfehler des B liegt nicht vor, weil er technisch einwandfrei gearbeitet hat (§ 630a II BGB).
Der Eingriff des B ist rechtmäßig, weil er kunstgerecht ausgeführt worden ist (§ 823 I BGB).
Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt die Aufklärung nach § 630e I bis IV BGB voraus (§ 630d II BGB).
Über ein Risiko, das nur einen von zweihundert trifft, muss nicht aufgeklärt werden (§ 630e I 2 BGB).
B musste auf die von ihm selbst erwähnte konservative Behandlung hinweisen (§ 630e I 3 BGB).
B haftet nur für die Folgen, die bei ordnungsgemäßer Aufklärung ausgeblieben wären (§ 823 I BGB).
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