Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
W wird fünf Stunden an der Hüfte operiert; die Operation gelingt. Beim Aufwachen kann er den rechten Arm nicht heben. Die Diagnose lautet Schädigung des Armnervengeflechts durch fehlerhafte Lagerung. Die Klinik bestreitet das; zu Lagerung und Lagerungskontrollen enthält die Behandlungsakte keinen Eintrag.
Grundsätzlich trägt der Patient W die Beweislast für Behandlungsfehler, Kausalität und Schaden (§ 630h BGB).
Die Lagerung auf dem Operationstisch ist ein voll beherrschbares Behandlungsrisiko (§ 630h I BGB).
§ 630h I BGB vermutet die Ursächlichkeit des Fehlers für die Verletzung des W.
Weil die Lagerungskontrolle nicht in der Behandlungsakte steht, gilt sie als unterblieben (§ 630h III BGB).
Der Sachverständige entscheidet darüber, ob ein Behandlungsfehler grob ist (§ 630h V 1 BGB).
§ 630h V 1 BGB nimmt dem W auch den Beweis ab, dass überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
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