Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · Assessorkern · BGH, 12.01.11
E vermacht seinen Nichten A und B zu gleichen Teilen das Gartengrundstück; Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt er nicht. A stirbt zwei Jahre vor E und hinterlässt den erwachsenen Sohn S. Alleinerbin ist Tochter T; B verlangt elf Monate nach dem Erbfall Auflassung des ganzen Grundstücks.
B kann von T Leistung verlangen; Eigentum erwirbt sie erst mit Auflassung und Eintragung (§ 2174 BGB).
Eine Vermächtnisnehmerin, der das Gartengrundstück zu gleichen Teilen vermacht wurde, hat das Vermächtnis elf Monate nach dem Erbfall gemäß § 1944 I BGB nicht ausgeschlagen.
Das Vermächtnis zugunsten der A ist unwirksam geworden, weil sie den Erbfall nicht erlebt hat (§ 2160 BGB).
S rückt als Sohn der A über § 2069 BGB an ihre Stelle und erhält die Hälfte.
Der Anteil der A wächst der B an, sodass B das ganze Grundstück verlangen kann (§ 2158 I 1 BGB).
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