Die nachgeschobene Testamentsvollstreckung

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Wendelin hat seine Nichte Frauke in einem Erbvertrag vertragsmäßig zur Alleinerbin eingesetzt, ohne Auflagen oder Vermächtnisse anzuordnen. Zehn Jahre später ordnet er per Testament nachträglich eine Dauertestamentsvollstreckung an, durch die Frauke für 30 Jahre von der Verwaltung des Nachlasses und der Verfügung über die Nachlassgegenstände ausgeschlossen wird und die ihr keine Lasten abnimmt; sie ficht dies nach seinem Tod an.

  1. Aussage 1 von 4 · Richtig oder falsch?

    Eine Testamentsvollstreckung kann bereits Gegenstand einer bindenden vertragsmäßigen Verfügung in einem Erbvertrag sein.

  2. Aussage 2 von 4 · Richtig oder falsch?

    Der Erblasser ist grundsätzlich gehindert, nach Abschluss eines Erbvertrags einseitig eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, wenn diese die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt.

  3. Aussage 3 von 4 · Richtig oder falsch?

    Die nachträgliche Anordnung der Testamentsvollstreckung stellt stets eine unzulässige Beeinträchtigung dar, selbst wenn sie den Erben wirtschaftlich besserstellt.

  4. Aussage 4 von 4 · Richtig oder falsch?

    Frauke kann dem Antrag des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Zeugnisses mit Erfolg widersprechen, weil die Anordnung unwirksam ist.

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