Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Volkmar Deiters hatte eine Lebensversicherung über 180.000 € und benannte vor drei Jahren seine Lebensgefährtin Antje Kroll widerruflich als Bezugsberechtigte für den Todesfall; einen Widerrufsverzicht erklärte er nicht. Nach seinem Tod verlangt seine Schwester Ruth als testamentarische Alleinerbin die Auszahlung an sich, Frau Kroll ebenfalls. Die Versicherung hinterlegt die Summe beim Amtsgericht unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme.
Weil das Bezugsrecht nur widerruflich eingeräumt war, hat Frau Kroll den Anspruch auf die Todesfallleistung schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers erworben.
Frau Kroll erwirbt den Anspruch gegen die Versicherung unmittelbar und nicht aus dem Nachlass.
Die Versicherungssumme von 180.000 € gehört als Nachlassaktivum zum Vermögen, das Ruth als Alleinerbin nach § 1922 BGB erwirbt.
Im Streit der beiden Prätendenten um den hinterlegten Betrag ist die Nichtleistungskondiktion nach § 812 I 1 Fall 2 BGB die richtige Anspruchsgrundlage.
Frau Kroll muss gegen Ruth auf Zahlung der 180.000 € klagen.
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