Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Wilhelm und Sieglinde setzten sich 2011 in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und Sieglindes Kinder zu Schlusserben ein. Ziffer 4 lautet: „Der Überlebende darf, sofern er allein bleibt, derjenigen Person, die ihn im Alter versorgt hat, ein angemessenes Vermächtnis zuwenden.“ Nach Sieglindes Tod heiratet Wilhelm 2024 seine Pflegerin Rosa und ficht seine eigene Schlusserbeneinsetzung an. Ob die Eheleute 2011 an eine Wiederheirat gedacht haben, ist nicht mehr aufklärbar.
Durch die Heirat mit Rosa ist eine pflichtteilsberechtigte Person hinzugetreten, die im Testament von 2011 übergangen wurde.
Die Anfechtung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil Wilhelm bei Kenntnis der Wiederheirat vermutlich eine gerechtere Verfügung getroffen hätte, die Rosa neben den Schlusserben bedacht hätte.
Ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht kann sich grundsätzlich aus dem Testament selbst ergeben und wäre wirksam.
Weil Ziffer 4 zwei Deutungen zulässt und der Wille von 2011 unaufklärbar bleibt, geht dieses non liquet zulasten des anfechtenden Wilhelm.
Die wirksame Anfechtung vernichtet nicht nur Wilhelms Schlusserbeneinsetzung, sondern lässt auch die wechselbezügliche Verfügung Sieglindes unwirksam werden.
Hätte Wilhelm sich nur über die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments geirrt, könnte er darauf eine Anfechtung stützen.
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