· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G hat P bestandskräftig aufgegeben, eine Lagerfläche zu räumen, und droht mit gesondertem Bescheid ein Zwangsgeld von 2 500 Euro an; die Frist beträgt vier Wochen ab Zustellung. Die Androhung wird am Donnerstag, dem 7. Mai 2026, zugestellt. P tut nichts. Die Mahnung geht ihm am Montag, dem 15. Juni 2026, zu und setzt eine Frist von einer Woche.
Die Erfüllungsfrist der Androhung endet nicht schon vier Wochen nach der Zustellung, sondern erst am 5. Juni 2026.
Fällig wird die Forderung am 6. Juni 2026, obwohl das ein Samstag ist.
Für die Beitreibung braucht G nun einen zweiten Bescheid, mit dem sie das Zwangsgeld festsetzt.
Trotz der am 15. Juni 2026 zugegangenen Mahnung darf frühestens am 23. Juni 2026 beigetrieben werden.
Die drei Voraussetzungen des Art. 23 I VwZVG stehen ausnahmslos nebeneinander: Ohne Mahnung darf in keinem Fall beigetrieben werden.
Bricht die Kette an einem Glied, werden die folgenden nicht mehr in der Sache geprüft.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im weiterlesen.
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