Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die verwitwete Lieselotte Brunk setzt am 14. Juni 2012 in einem eigenhändigen Testament ihre Schwiegertochter Simone und ihre Enkelin Kaja je zur Hälfte als Erbinnen ein. Am 3. November 2021 wird die Ehe zwischen Simone und dem Sohn der Erblasserin rechtskräftig geschieden; Lieselotte ändert das Testament nicht und sagt gegenüber zwei Nachbarinnen mehrfach, Simone gehöre „weiter zur Familie“ und habe sie in schweren Jahren gepflegt. Nach dem Tod am 11. April 2026 beantragt Kaja einen Erbschein als Alleinerbin, beruft sich auf § 2077 BGB analog und ficht hilfsweise an.
Bevor du über eine Anfechtung nachdenkst, musst du das Testament auslegen.
§ 2077 I 1 BGB ist auf die Einsetzung eines Schwiegerkindes entsprechend anzuwenden, weil die Scheidung die Familienbande in gleicher Weise löst.
Der Streit um § 2077 BGB entscheidet zugleich, wer die Beweislast trägt.
Ein Motivirrtum nach § 2078 II BGB setzt voraus, dass sich die Erblasserin die falsche Vorstellung bewusst gemacht hat.
Die Äußerungen gegenüber den Nachbarinnen sprechen dagegen, dass die Erbeinsetzung auf der Erwartung fortbestehender Ehe beruhte.
Die Anfechtung wäre gegenüber der Bedachten Simone zu erklären gewesen.
Die Erbeinsetzung der Simone bleibt wirksam, sodass Kaja keinen Erbschein als Alleinerbin erhält.
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