Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
B betreibt einen Getränkegroßhandel mit Sitz in Ansbach, eine Niederlassung in Weißenburg, die eigene Lieferverträge abschließt, und in Gunzenhausen ein reines Auslieferungslager. K, Gastwirt in Weißenburg, klagt auf 6.450,00 EUR Schadensersatz wegen verdorbener Ware und auf 4.180,00 EUR Rückzahlung überzahlter Rechnungen; beide Geschäfte hat die Weißenburger Stelle abgeschlossen.
Für § 21 Abs. 1 ZPO genügt es, dass B in Weißenburg eine auf Dauer angelegte, verselbständigte Geschäftsstelle unterhält.
Am Auslieferungslager in Gunzenhausen besteht kein Gerichtsstand nach § 21 ZPO, obwohl B dort ständig Ware vorhält.
§ 21 ZPO trägt nur vertragliche Ansprüche aus Geschäften der Niederlassung, nicht den Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Rechnungen.
Für die sachliche Zuständigkeit werden beide Ansprüche zusammengerechnet; zuständig ist das Landgericht Ansbach.
Der Gerichtsstand der Niederlassung verdrängt den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz in Ansbach.
§ 21 ZPO hat zwei Absätze; Absatz 2 zieht Klagen an, die die Bewirtschaftung eines mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenen Guts betreffen.
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