Allgemeiner Gerichtsstand, ausschließliche Gerichtsstände und Wohnsitzwechsel (§ 12 ZPO, § 13 ZPO)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Vor dem Amtsgericht Fürth klagt K gegen B auf Rückzahlung eines Darlehens von 7.400,00 EUR. Die Klageschrift begründet die örtliche Zuständigkeit mit „§ 12 Abs. 1, § 13 ZPO“; B wohnte bei Zustellung am Montag, dem 11. Mai 2026, in Zirndorf im Bezirk des Gerichts. Zum 1. August 2026 zieht B nach Bamberg und rügt in der Klageerwiderung die örtliche Unzuständigkeit.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Klageschrift zitiert die örtliche Zuständigkeit zutreffend, wenn sie sie auf § 12 Abs. 1, § 13 ZPO stützt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dass der allgemeine Gerichtsstand hinter einem ausschließlichen zurücktritt, folgt erst aus § 40 Abs. 2 ZPO.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Umzug des B nach Bamberg zum 1. August 2026 ändert an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürth nichts.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte B schon bei Zustellung in Bamberg gewohnt, dürfte das Amtsgericht Fürth nur auf Antrag des Klägers verweisen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil das Amtsgericht Fürth zuständig ist, bekommt die örtliche Zuständigkeit in den Entscheidungsgründen keinen Satz.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wo B im Mai 2026 gewohnt hat, ist keine doppelrelevante Tatsache; das Gericht muss den Wohnsitz notfalls beweisen lassen.

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