Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Amtsgericht Fürth klagt K gegen B auf Rückzahlung eines Darlehens von 7.400,00 EUR. Die Klageschrift begründet die örtliche Zuständigkeit mit „§ 12 Abs. 1, § 13 ZPO“; B wohnte bei Zustellung am Montag, dem 11. Mai 2026, in Zirndorf im Bezirk des Gerichts. Zum 1. August 2026 zieht B nach Bamberg und rügt in der Klageerwiderung die örtliche Unzuständigkeit.
Die Klageschrift zitiert die örtliche Zuständigkeit zutreffend, wenn sie sie auf § 12 Abs. 1, § 13 ZPO stützt.
Dass der allgemeine Gerichtsstand hinter einem ausschließlichen zurücktritt, folgt erst aus § 40 Abs. 2 ZPO.
Der Umzug des B nach Bamberg zum 1. August 2026 ändert an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürth nichts.
Hätte B schon bei Zustellung in Bamberg gewohnt, dürfte das Amtsgericht Fürth nur auf Antrag des Klägers verweisen.
Weil das Amtsgericht Fürth zuständig ist, bekommt die örtliche Zuständigkeit in den Entscheidungsgründen keinen Satz.
Wo B im Mai 2026 gewohnt hat, ist keine doppelrelevante Tatsache; das Gericht muss den Wohnsitz notfalls beweisen lassen.
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