Die Eindellung an der Stirn

Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Am 3. Juli 2026 gegen 16:40 Uhr schlägt A dem V auf einem Betriebshof mit einem Metallrohr auf den Kopf. V überlebt. Er ist seither auf dem linken Ohr vollständig taub und rechts stark schwerhörig; an der linken Stirnhälfte bleibt eine handtellergroße, deutlich sichtbare Eindellung. In der Hauptverhandlung, elf Monate nach der Tat, ist der Zustand unverändert.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für das Gehör gilt ein strengerer Maßstab als für das Sehvermögen; die Nummer 1 trägt hier deshalb nicht.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Eindellung trägt die Nummer 3, und maßgeblich ist dafür nicht der Zustand am Tattag, sondern ein wesentlich späterer.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die schwere Folge genügt nach § 18 StGB Fahrlässigkeit; ob A sie gewollt hat, ist deshalb ohne Bedeutung.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für minder schwere Fälle sieht § 226 StGB nichts vor; gemildert werden kann nur über den Allgemeinen Teil.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte der Schlag V nur an der Schulter getroffen und wäre er dadurch tödlich gestürzt, käme § 227 I StGB nur nach einer von zwei Auffassungen in Betracht.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Im Schuldspruch stehen die gefährliche und die schwere Körperverletzung nebeneinander, und zwar in Tateinheit.

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