Kautelarrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Kunde K hat seiner Hausbank sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen im Voraus abgetreten (Globalzession). Kurz darauf kauft er Ware bei Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und tritt L dabei die Forderungen aus dem Weiterverkauf im Voraus ab. Als K die Ware weiterverkauft, verlangen Bank und L dieselbe Kundenforderung.
Rein nach dem Prioritätsprinzip hätte die zeitlich frühere Globalzession der Bank Vorrang, weil sie die künftige Forderung im Zeitpunkt ihres Entstehens zuerst erfasst.
Die Rechtsprechung löst den Konflikt zugunsten der Bank, weil der Lieferant sich durch eine frühere Anfrage bei der Bank hätte absichern können.
Der Schutz des Lieferanten L lässt sich hier über § 138 Abs. 1 BGB erreichen, weil diese Norm anders als die AGB-Kontrolle auch die Interessen des am Vertrag unbeteiligten Dritten erfasst.
Die Bank kann ihre Globalzession retten, indem sie sich schuldrechtlich verpflichtet, vorbehaltsbelastete Forderungen an die Lieferanten freizugeben.
Hat der Abnehmer des K ein Abtretungsverbot vereinbart, bleibt die Vorausabtretung an L dennoch wirksam, wenn der Weiterverkauf ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist.
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