Kautelarrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
E hat zugunsten einer Bank eine Grundschuld bestellt, die später an einen Investor abgetreten wird. Nun droht die gesicherte Darlehensforderung zu verjähren, und E möchte wissen, welche Einwände ihm gegen den neuen Inhaber zustehen.
Die abstrakte Grundschuld ist durch eine schuldrechtliche Sicherungsabrede so verknüpft, dass sie nur nach Maßgabe des Sicherungszwecks verwertet werden darf.
Ein gutgläubig-einredefreier Erwerb der Grundschuld durch den Investor ist nach § 1157 Satz 2 BGB uneingeschränkt möglich.
Aus einer Grundschuld kann der Gläubiger wegen § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nach Verjährung der gesicherten Forderung die Befriedigung suchen.
Der Eigentümer kann im Verjährungsfall auch aus einer Bürgschaft uneingeschränkt ohne eigene Einreden in Anspruch genommen werden.
Zur Erreichung einer verjährungsfesten persönlichen Haftung kann ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB dienen.
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