Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G untersagt dem Autohändler U mit Bescheid vom 5. Oktober 2026, auf seinem Betriebsgrundstück fünf 6 m hohe Werbeflaggen aufzustellen; sie stützt sich auf Art. 57 I 1 GO und auf eine „Gestaltungsrichtlinie für den Ortskern“, die der Gemeinderat 2024 beschlossen hat. Eine örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO hat G nicht erlassen. Die Flaggen sind baurechtlich zulässig.
Art. 20 III GG enthält den Vorrang des Gesetzes; der Vorbehalt steht dort nicht und wird abgeleitet.
Der Vorrang gilt nur für eingreifendes Handeln, der Vorbehalt dagegen für jedes Verwaltungshandeln, auch für begünstigendes.
Art. 57 I 1 GO trägt die Untersagung, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dort ausdrücklich genannt ist.
In Bayern muss man die Wesentlichkeitslehre hier gar nicht bemühen, weil das Sicherheitsrecht den Vorbehalt ausdrücklich schreibt.
Hätte G die Regelung durch Satzung getroffen, wäre die gesetzliche Ermächtigung dafür an Art. 80 I 2 GG zu messen — Inhalt, Zweck und Ausmaß müssten im Gesetz bestimmt sein.
Ist eine Befugnisnorm vorhanden, kostet der Punkt zwei Sätze; fehlt sie, sind es fünf bis acht — und die Arbeit endet dort.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
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