Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht steht A wegen gefährlicher Körperverletzung. Sie war vom 3. März 2026 bis zum 14. April 2026 in Untersuchungshaft; der Haftbefehl vom 2. März 2026 – 4 Gs 77/26 – besteht fort. In der Hauptverhandlung am 9. Juli 2026 räumt die einzige Belastungszeugin Z ein, die Anzeige erfunden zu haben. St meint, nach der Eröffnung könne er nichts mehr tun, und beantragt Verurteilung.
St hat recht, soweit er die Rücknahme für versperrt hält; nur folgt daraus nicht, dass er an der Anklage festhalten müsste.
Beantragt wird der Freispruch nach § 260 I StPO; die Vorschrift gehört in die Ausführungen, weil sie den Antrag trägt.
Auch hier bleibt es dabei, dass der Antrag erst ganz am Ende fällt; eine Ankündigung nähme ihn vorweg.
Ein Satz darf St nicht sagen, und er liegt nahe: „Wir halten sie nach wie vor für die Täterin, die Beweise reichen nur nicht.“
Der Antrag hat hier vier Bestandteile, und einer von ihnen ist ohne eine Zeitangabe unvollständig — eine Zahl enthält er gleichwohl nicht.
Weil Z die Anzeige erfunden hat, ist ein fünfter Antrag zu stellen — und er setzt etwas voraus, was noch fehlt.
Der Haftbefehl fällt mit dem Freispruch von selbst; der Antrag auf Aufhebung ist überflüssig.
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