Bereicherungsrecht / GoA · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
T hat für S einen Innenausbau ausgeführt und rechnet 21.000 € ab. Diese Forderung tritt T erfüllungshalber an den Baustoffhändler H ab, dem T denselben Betrag schuldet. H zeigt S die Abtretung an, S überweist an H. Erst danach ficht S den Werkvertrag wirksam an.
Die Abtretung der Werklohnforderung an H erzeugt zwei Leistungen: S leistet an T, und T leistet an H.
S kann die 21.000 € unmittelbar von H nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB herausverlangen.
T schuldet S Wertersatz nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB iVm § 818 II BGB in Höhe von 21.000 €.
Wäre der Werkvertrag wirksam und hätte S in Unkenntnis der Abtretung an T gezahlt, müsste S ein zweites Mal an H zahlen.
Wäre der Werkvertrag wirksam und hätte S in Unkenntnis der Abtretung an T gezahlt, könnte H von T Herausgabe nach § 816 II BGB verlangen.
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