Bereicherungsrecht / GoA · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
K hat bei der Möbelwerkstatt M eine Küche bestellt und ihre Bank B beauftragt, die Anzahlung von 7.500 € zu überweisen. Noch vor der Ausführung widerruft K den Auftrag, und B bestätigt den Widerruf. Eine Woche später führt B ihn versehentlich doch aus.
Die Anweisung war im Zeitpunkt der Ausführung erloschen (§§ 675j II 1, 675p IV 1 BGB).
Ohne wirksame Anweisung fehlt der Zurechnungsgrund, und K hat gegenüber M nichts im Sinne des § 812 I 1 BGB geleistet.
B kann die 7.500 € unmittelbar von M nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB herausverlangen.
Die Anzahlungsschuld der K ist nach § 362 I BGB erloschen, weil M das Geld erhalten hat.
K muss die Belastung ihres Kontos hinnehmen, weil sie den Auftrag ursprünglich erteilt hatte.
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