Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Kanzlei in Rosenheim. Die Wendelstein Sanitär GmbH wehrt sich vor dem Landgericht Traunstein gegen eine Klage über 14.700,00 EUR Restkaufpreis; sie beruft sich auf einen Rücktritt vom 4. Mai 2026. Das Schreiben ging als Einwurf-Einschreiben hinaus; in der Handakte liegt nur der Einlieferungsbeleg, der Auslieferungsbeleg ist nicht mehr abrufbar. Die Klägerin bestreitet den Zugang.
Den Zugang des Schreibens vom 4. Mai 2026 muss die Mandantin beweisen, und dieser Satz darf nur in einem der beiden Texte stehen.
Der Einlieferungsbeleg schließt die Lücke nicht, weil er eine andere Tatsache beweist als die, auf die es ankommt.
Weil eine Tatsache in der Akte fehlt, muss das Hilfsgutachten sagen, was fehlt und was sich noch beschaffen lässt.
Die prognostische Würdigung stützt sich auf § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der dem Gericht die freie Überzeugungsbildung überlässt.
Von den drei Angaben der Beweistafel — Last, Antritt, Aussicht — wandert jede in einen anderen Text, und nur eine von ihnen in den Schriftsatz.
Weil der Zugang nicht zu beweisen ist, wird der Rücktritt im Schriftsatz besser gar nicht erst behauptet.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
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